versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Schutzmassnahme | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgas- se 1, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch C.________,
E. 2 D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Schutzmassnahme (Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Schwyz vom 25. November 2019, JGO 2019 2);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Jugendgericht Schwyz den Beschuldigten mit Urteil vom
25. November 2019 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil des Privatklägers sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig sprach, mit fünf Monaten Freiheitsentzug bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von zwei Jahren bestrafte, seine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG anordnete und die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten unter solidarischer Haftung seiner Eltern auferlegte;
- dass die amtliche Verteidigerin im Auftrage des Beschuldigten mit Ein- gabe vom 6. Dezember 2019 Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Schwyz vom 25. November 2019 anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihr das begründete Urteil am 30. Januar 2020 zugestellt wurde (KG-act. 3);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 19. Februar 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegan- gen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Jugendanwaltschaft (1/A), D.________ (1/R) die Vor- instanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldun- gen, inkl. Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. Mai 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. Mai 2020 STK 2020 8 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch B.________, gegen
1. Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgas- se 1, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch C.________,
2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Schutzmassnahme (Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Schwyz vom 25. November 2019, JGO 2019 2);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Jugendgericht Schwyz den Beschuldigten mit Urteil vom
25. November 2019 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil des Privatklägers sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig sprach, mit fünf Monaten Freiheitsentzug bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von zwei Jahren bestrafte, seine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG anordnete und die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten unter solidarischer Haftung seiner Eltern auferlegte;
- dass die amtliche Verteidigerin im Auftrage des Beschuldigten mit Ein- gabe vom 6. Dezember 2019 Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Schwyz vom 25. November 2019 anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihr das begründete Urteil am 30. Januar 2020 zugestellt wurde (KG-act. 3);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 19. Februar 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegan- gen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Jugendanwaltschaft (1/A), D.________ (1/R) die Vor- instanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldun- gen, inkl. Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. Mai 2020 kau